Umstritten ist, ob der Geschädigte diesen auf der kürzest möglichen Strecke überquerte und ob gegebenenfalls ein Selbstverschulden vorliegt. Weiter ist zu klären, ob der Geschädigte für den Beschuldigten aufgrund der Kleidung sowie der Witterungsund Sichtverhältnisse bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar war. Hinsichtlich der umstrittenen Sachverhaltselemente hat die Vorinstanz die zur Verfügung stehenden Beweismittel (Anzeige, UTD-Dokumentation, Aussagen des Beschuldigten, des Geschädigten und der Zeugen) ausführlich und zutreffend erfasst und gewürdigt (pag. 247 ff., S. 9 ff. der Entscheidbegründung bzw. 254 ff.