76, 79 ff.). Diese Verletzungen sind folgenlos verheilt. Der Geschädigte leidet aktuell unter keinen Einschränkungen mehr, war aber während eines knappen Monats im Spital und für rund 3 Monate arbeitsunfähig (pag. 75 ff. und 138 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte hat, wie das von der Vorinstanz bei der Augenklinik des Kantonsspitals Aarau in Auftrag gegebene Gutachten ergeben hat, keine Einschränkungen in seinem Sehvermögen (pag. 173 f.).