8. Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist der Sachverhalt weitgehend unbestritten (pag. 246 f., S. 8 f. der Entscheidbegründung). Er kann in Anlehnung an die Ausführungen der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst werden: Am 27. Februar 2014 um ca. 18.45 Uhr fuhr der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug Peugeot 308 SW 1.6 Turbo (nachfolgend: Peugeot) in Aarberg auf der Lyssstrasse in Richtung Lyss. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten betrug zwischen 40 und 50 km/h, d.h. etwas weniger als die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (pag. 9, 13, 19 Z. 36 f., 25, 135 Z. 5).