398 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO; 312.0]). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann das Urteil nur im staatsanwaltschaftlich ebenfalls angefochtenen Punkt (Auferlegung der anteilsmässigen, auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten an den Staat und Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung), nicht aber in allen anderen Punkten, zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung