218) ist damit – entgegen den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und die Kammer hat lediglich über den Schuldspruch gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die dafür ausgesprochene Sanktion, über die Kostenliquidation beim Freispruch gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die darauf entfallende Entschädigung für die angemessene Verteidigung neu zu befinden. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO;