Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschlägt einzig die Kostenliquidation beim Freispruch sowie die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 218 und 315 f.). Der Freispruch von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 218) ist damit – entgegen den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und die Kammer hat lediglich über den Schuldspruch gemäss Ziff.