7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde sowohl durch den Beschuldigten als auch durch die Generalstaatsanwaltschaft nur teilweise angefochten (vgl. Ziff. I.2. Berufung hiervor). Die Berufung des Beschuldigten erstreckt sich auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie auf die Sanktion (Ziff. II.1., II.2. und II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 218 f. und 308 f.). Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschlägt einzig die Kostenliquidation beim Freispruch sowie die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (Ziff.