Gestützt auf die mündlich gestellten Anträge und im Zusammenhang mit den Ausführungen im oberinstanzlichen Parteivortrag, geht die Kammer vorliegend trotz widersprüchlicher Anträge nicht davon aus, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung insoweit einschränken wollte, als dass sie die Kostenliquidation beim Freispruch nicht mehr anfechten wollte. Vielmehr sind deren Anträge samt mündlicher Begründung im Lichte der Berufungserklärung so zu verstehen, dass der Be-