1. zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen von Fr. 70.00, ausmachend total Fr. 3‘360. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit [recte: von] zwei Jahren. 2. zu einer Busse [recte: von] Fr. 840.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 12 Tage festzusetzen. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von Fr. 500.00 gemäss Art. 21 VKD).