Abweichend von den mündlich gestellten Anträgen reichte die Generalstaatsanwaltschaft (ohne diese zu verlesen) folgende Anträge schriftlich zu den Akten (pag. 376 f.): A.________ sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 27.02.2014 z.N. des C.________, in Aarberg und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen