1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe in Bezug auf die vorinstanzliche Urteilsdispositivziffer II., bezüglich des Vorhalts der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte milder als im erstinstanzlichen Urteil zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags mündlich Folgendes (pag. 378): 1. Der Schuldspruch sei zu bestätigen. 2. Der Freispruch sei aufzuheben. 3. Dem Beschuldigten seien die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.