5. Vorfrage des Umfangs der Berufung und der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs Im weiteren (pag. 373 f.) beantragte der Beschuldigte vorfrageweise, es sei festzustellen, dass Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, soweit diese den Freispruch und nicht die Kosten betreffe, in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei weiter festzustellen, dass sich die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft einzig auf Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und nicht auf die fahrlässige Körperverletzung (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) beziehe. Auch dieser Antrag wurde begründet abgewiesen.