Wohl darf ein gewählter Vertreter grundsätzlich nicht selber entscheiden, ob ein Strafantrag gestellt wird oder nicht und es bedarf zur Antragsstellung einer speziellen Ermächtigung für den Einzelfall. Eine Generalvollmacht reicht hierzu nicht aus (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 30 StGB mit Hinweisen). Rechtsanwalt D.________ wurde indessen vom Geschädigten explizit aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27. Februar 2014 als Vertreter eingesetzt (Vollmacht pag.