Am 6. Mai 2014 – somit noch innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist von Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) – bestätigte der Vertreter des Geschädigten ausdrücklich, es werde auch Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt (pag. 73). Dass diese Antragsstellung aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Rechts auf körperliche Unversehrtheit als ungültig anzustehen wäre, erscheint überspitzt formalistisch. Wohl darf ein gewählter Vertreter grundsätzlich nicht selber entscheiden, ob ein Strafantrag gestellt wird oder nicht und es bedarf zur Antragsstellung einer speziellen Ermächtigung für den Einzelfall.