Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Strafantragsstellung ist nicht ersichtlich. Die Behörden trifft überdies die Pflicht, den Geschädigten im Fall unklarer Äusserungen auf die Formerfordernisse der Antragsstellung aufmerksam zu machen. Dieser Pflicht kam die zuständige Staatsanwaltschaft mit ihrer Nachfrage vom 30. April 2014 (pag. 69) nach. Am 6. Mai 2014 – somit noch innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist von Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) – bestätigte der Vertreter des Geschädigten ausdrücklich, es werde auch Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt (pag.