3 Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass der Geschädigte überdies zivilrechtliche Ansprüche geltend machte, ist bereits ein ausreichend klar manifestierter Wille des Anzeigeerstatters erkennbar, den Beschuldigten strafrechtlich für die ihm auf dem Antragsformular explizit vorgeworfene (fahrlässige) Körperverletzung zu verfolgen. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Strafantragsstellung ist nicht ersichtlich.