Die Kammer wies den Einstellungsantrag aus folgenden Überlegungen ab: Bei der Strafantragsstellung ist eine Willenserklärung des Verletzten gefordert, dass die Strafverfolgung stattfinden soll und zwar eine solche Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragsstellers seinen Lauf nehmen lässt (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 47 zu Art. 30 StGB mit Hinweisen).