68) zugunsten seines damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt D.________, nicht abgedeckt. Der Strafantrag wegen Körperverletzung sei ein höchstpersönlicher Anspruch, welcher von der in den Akten liegenden allgemeinen Vollmacht nicht mitumfasst sei. Es habe somit zu keinem Zeitpunkt ein gültiger Strafantrag vorgelegen, jedenfalls sei ein solcher nicht rechtzeitig gestellt worden. Die Kammer wies den Einstellungsantrag aus folgenden Überlegungen ab: