4. Vorfrage des Vorliegens eines gültigen Strafantrags In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 373 f.) stellte der Beschuldigte vorfrageweise den Antrag, das Verfahren sei mangels Strafantrags einzustellen. Er machte geltend, im Strafantragsformular (pag. 21) fehle die Unterschrift des Geschädigten. Dieser habe das Formular nur auf der zweiten Seite unter der Rubrik «Zivilklage» (pag. 22) unterzeichnet, weshalb kein rechtsgenüglicher Strafantrag vorliege. Die später erfolgte Strafantragsstellung sei durch die Vollmacht des Geschädigten (pag. 68) zugunsten seines damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt D.________, nicht abgedeckt.