349 f.) wies die Kammer den von der Verteidigung in der Berufungserklärung gestellten Antrag (Rechtsbegehren Nr. 4 der Berufungserklärung vom 27. April 2016, pag. 308 f.) auf eine einlässliche oberinstanzliche Befragung des Beschuldigten begründet ab und setzte die Hauptverhandlung auf den 20. Dezember 2016 fest. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 9. November 2016, pag. 370), sowie ein Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 26. Oktober 2016, pag. 362 ff.) eingeholt.