Für den Fall der Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs verlangte er vorsorglich die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens (pag. 340 f.). Mit begründeter Verfügung vom 23. August 2016 wies der Verfahrensleiter das Fristerstreckungsgesuch ab und ordnete die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens an (pag. 345 f.). Mit Beschluss vom 6. September 2016 (pag. 349 f.) wies die Kammer den von der Verteidigung in der Berufungserklärung gestellten Antrag (Rechtsbegehren Nr. 4 der Berufungserklärung vom 27. April 2016, pag.