2 Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 wurde den Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 322), wobei die Generalstaatsanwaltschaft am 13. Juni 2016 ihre Zustimmung anzeigte (pag. 325). Nach Gewährung einer zweimaligen Fristerstreckung ersuchte der Beschuldigte am 22. August 2016 erneut um «Fristerstreckung zwecks Evaluation der Möglichkeiten hinsichtlich eines Berufungsrückzugs». Für den Fall der Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs verlangte er vorsorglich die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens (pag.