218) und sie beantragte, die gesamten Verfahrenskosten seien ohne Ausrichtung einer Entschädigung dem Beschuldigten aufzuerlegen. Am 23. Mai 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich der selbständigen Berufung des Beschuldigten mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch ein Nichteintreten beantrage (pag. 321). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht zur Berufung der Generalstaatsanwaltschaft vernehmen.