Der Beschuldigte hielt in seiner Berufungserklärung fest, die Berufung richte sich einzig gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Ziff. II.1., II.2. und II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 218 f.) und er verlangte einen Freispruch sowie eventualiter eine mildere Bestrafung. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Kostenliquidation beim Freispruch und die Entschädigung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 218) und sie beantragte, die gesamten Verfahrenskosten seien ohne Ausrichtung einer Entschädigung dem Beschuldigten aufzuerlegen.