2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 13. Januar 2016 fristgerecht die Berufung an (pag. 223). Die Berufungserklärung ging am 27. April 2016 ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 308 f.). Die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland meldete ihrerseits mit Eingabe vom 21. Januar 2016 die Berufung an (pag. 235), wobei auch die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft innert Frist am 11. Mai 2016 einging (pag. 315 f.). Der Beschuldigte hielt in seiner Berufungserklärung fest, die Berufung richte sich einzig gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Ziff.