218). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 27. Februar 2014 z.N. des C.________ (nachfolgend: Geschädigter) in Aarberg und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 3‘360.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 12 Tagen.