___ (nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einem Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen am 27. Februar 2014 in Aarberg frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 5‘000.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘748.70, an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 218).