Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 116 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2016 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Kiener Gerichtsschreiber i.V. Nydegger Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und fahrlässi- ge Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 12. Januar 2016 (PEN 14 580) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 12. Januar 2016 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) von der An- schuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einem Fussgänger auf dem Fussgänger- streifen am 27. Februar 2014 in Aarberg frei, unter Ausrichtung einer Entschädi- gung von CHF 5‘000.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘748.70, an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 218). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der fahrlässigen Kör- perverletzung, begangen am 27. Februar 2014 z.N. des C.________ (nachfolgend: Geschädigter) in Aarberg und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 3‘360.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 12 Tagen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zudem zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘948.70 und traf die notwendigen Verfügungen (Ziff. II. und III. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 219 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 13. Januar 2016 fristgerecht die Berufung an (pag. 223). Die Berufungserklärung ging am 27. April 2016 ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 308 f.). Die Staatsanwalt- schaft Region Berner Jura-Seeland meldete ihrerseits mit Eingabe vom 21. Janu- ar 2016 die Berufung an (pag. 235), wobei auch die Berufungserklärung der Gene- ralstaatsanwaltschaft innert Frist am 11. Mai 2016 einging (pag. 315 f.). Der Be- schuldigte hielt in seiner Berufungserklärung fest, die Berufung richte sich einzig gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Ziff. II.1., II.2. und II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 218 f.) und er verlangte einen Frei- spruch sowie eventualiter eine mildere Bestrafung. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Kostenliquidation beim Freispruch und die Ent- schädigung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 218) und sie bean- tragte, die gesamten Verfahrenskosten seien ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung dem Beschuldigten aufzuerlegen. Am 23. Mai 2016 teilte die Generalstaats- anwaltschaft bezüglich der selbständigen Berufung des Beschuldigten mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch ein Nichteintreten beantrage (pag. 321). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht zur Berufung der Generalstaatsanwalt- schaft vernehmen. 2 Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 wurde den Parteien die Durchführung des schriftli- chen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 322), wobei die Generalstaatsanwalt- schaft am 13. Juni 2016 ihre Zustimmung anzeigte (pag. 325). Nach Gewährung einer zweimaligen Fristerstreckung ersuchte der Beschuldigte am 22. August 2016 erneut um «Fristerstreckung zwecks Evaluation der Möglichkeiten hinsichtlich eines Berufungsrückzugs». Für den Fall der Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs verlangte er vorsorglich die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens (pag. 340 f.). Mit begründeter Verfügung vom 23. August 2016 wies der Verfah- rensleiter das Fristerstreckungsgesuch ab und ordnete die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens an (pag. 345 f.). Mit Beschluss vom 6. September 2016 (pag. 349 f.) wies die Kammer den von der Verteidigung in der Berufungserklärung gestellten Antrag (Rechtsbegehren Nr. 4 der Berufungserklärung vom 27. April 2016, pag. 308 f.) auf eine einlässliche obe- rinstanzliche Befragung des Beschuldigten begründet ab und setzte die Hauptver- handlung auf den 20. Dezember 2016 fest. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 9. November 2016, pag. 370), so- wie ein Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (da- tierend vom 26. Oktober 2016, pag. 362 ff.) eingeholt. 4. Vorfrage des Vorliegens eines gültigen Strafantrags In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 373 f.) stellte der Beschuldigte vorfrageweise den Antrag, das Verfahren sei mangels Strafantrags einzustellen. Er machte geltend, im Strafantragsformular (pag. 21) fehle die Unterschrift des Ge- schädigten. Dieser habe das Formular nur auf der zweiten Seite unter der Rubrik «Zivilklage» (pag. 22) unterzeichnet, weshalb kein rechtsgenüglicher Strafantrag vorliege. Die später erfolgte Strafantragsstellung sei durch die Vollmacht des Ge- schädigten (pag. 68) zugunsten seines damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt D.________, nicht abgedeckt. Der Strafantrag wegen Körperverletzung sei ein höchstpersönlicher Anspruch, welcher von der in den Akten liegenden allgemeinen Vollmacht nicht mitumfasst sei. Es habe somit zu keinem Zeitpunkt ein gültiger Strafantrag vorgelegen, jedenfalls sei ein solcher nicht rechtzeitig gestellt worden. Die Kammer wies den Einstellungsantrag aus folgenden Überlegungen ab: Bei der Strafantragsstellung ist eine Willenserklärung des Verletzten gefordert, dass die Strafverfolgung stattfinden soll und zwar eine solche Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragsstellers seinen Lauf nehmen lässt (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 47 zu Art. 30 StGB mit Hinweisen). Dies dürfte in aller Regel bei Verkehrsunfällen mit Verletzungen der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren; er will den Täter auch verfolgt wis- sen (vgl. RIEDO, a.a.O., N. 49 zu Art. 30 StGB mit Hinweisen). 3 Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass der Geschädigte überdies zivilrechtliche Ansprüche geltend machte, ist bereits ein ausreichend klar manifestierter Wille des Anzeigeerstatters erkennbar, den Beschuldigten strafrecht- lich für die ihm auf dem Antragsformular explizit vorgeworfene (fahrlässige) Körper- verletzung zu verfolgen. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Strafantragsstellung ist nicht ersichtlich. Die Behörden trifft überdies die Pflicht, den Geschädigten im Fall unklarer Äusse- rungen auf die Formerfordernisse der Antragsstellung aufmerksam zu machen. Dieser Pflicht kam die zuständige Staatsanwaltschaft mit ihrer Nachfrage vom 30. April 2014 (pag. 69) nach. Am 6. Mai 2014 – somit noch innerhalb der dreimo- natigen Antragsfrist von Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) – bestätigte der Vertreter des Geschädigten ausdrücklich, es werde auch Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt (pag. 73). Dass diese Antrags- stellung aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Rechts auf körperliche Unversehrt- heit als ungültig anzustehen wäre, erscheint überspitzt formalistisch. Wohl darf ein gewählter Vertreter grundsätzlich nicht selber entscheiden, ob ein Strafantrag gestellt wird oder nicht und es bedarf zur Antragsstellung einer speziel- len Ermächtigung für den Einzelfall. Eine Generalvollmacht reicht hierzu nicht aus (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 30 StGB mit Hinweisen). Rechtsanwalt D.________ wur- de indessen vom Geschädigten explizit aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27. Fe- bruar 2014 als Vertreter eingesetzt (Vollmacht pag. 68). Als gewillkürter Vertreter war er klarerweise befugt, im Namen seines Klienten alle nötig scheinenden Vor- kehrungen im Zusammenhang mit dem Unfall zu treffen, insbesondere auch Straf- antrag zu stellen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er dabei nicht im Auftrag des Geschädigten bzw. ohne dessen Einverständnis gehandelt hätte. Rechtsanwalt D.________ teilte explizit mit, dass «Herr C.________ auch Strafantrag wegen Körperverletzung stellt» (pag. 73). Die Vollmacht ist überdies genügend konkret und umfasst ausdrücklich den Verkehrsunfall vom 27. Februar 2014. Der Beschul- digte zog sich im Übrigen am 15. Mai 2014 – ebenfalls noch innerhalb der dreimo- natigen Strafantragsfrist – einzig in seiner Eigenschaft als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt aus dem Verfahren zurück (pag. 82), was ebenfalls für den Strafan- tragswillen des Geschädigten spricht. 5. Vorfrage des Umfangs der Berufung und der Teilrechtskraft des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs Im weiteren (pag. 373 f.) beantragte der Beschuldigte vorfrageweise, es sei festzu- stellen, dass Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, soweit diese den Frei- spruch und nicht die Kosten betreffe, in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei weiter festzustellen, dass sich die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft einzig auf Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und nicht auf die fahrlässige Körper- verletzung (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) beziehe. Auch dieser Antrag wurde begründet abgewiesen. Sowohl der Umfang der Beru- fung als auch die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind Ge- 4 genstand des Endentscheids (siehe nachfolgend Ziff. I.7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer). 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung fol- gende Anträge (pag. 374): 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe in Bezug auf die vorinstanzliche Urteilsdispositivzif- fer II., bezüglich des Vorhalts der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte milder als im erstinstanzlichen Urteil zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags mündlich Folgendes (pag. 378): 1. Der Schuldspruch sei zu bestätigen. 2. Der Freispruch sei aufzuheben. 3. Dem Beschuldigten seien die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Abweichend von den mündlich gestellten Anträgen reichte die Generalstaatsan- waltschaft (ohne diese zu verlesen) folgende Anträge schriftlich zu den Akten (pag. 376 f.): A.________ sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 27.02.2014 z.N. des C.________, in Aarberg und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen von Fr. 70.00, ausmachend total Fr. 3‘360. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit [recte: von] zwei Jahren. 2. zu einer Busse [recte: von] Fr. 840.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 12 Tage festzusetzen. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von Fr. 500.00 gemäss Art. 21 VKD). Gestützt auf die mündlich gestellten Anträge und im Zusammenhang mit den Aus- führungen im oberinstanzlichen Parteivortrag, geht die Kammer vorliegend trotz wi- dersprüchlicher Anträge nicht davon aus, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung insoweit einschränken wollte, als dass sie die Kostenliquidation beim Freispruch nicht mehr anfechten wollte. Vielmehr sind deren Anträge samt mündli- cher Begründung im Lichte der Berufungserklärung so zu verstehen, dass der Be- 5 schuldigte der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und der Frei- spruch wegen der groben Verkehrsregelverletzung aufzuheben sei und dem Be- schuldigten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde sowohl durch den Beschuldigten als auch durch die Generalstaatsanwaltschaft nur teilweise angefochten (vgl. Ziff. I.2. Berufung hiervor). Die Berufung des Beschuldigten erstreckt sich auf den Schuldspruch we- gen fahrlässiger Körperverletzung sowie auf die Sanktion (Ziff. II.1., II.2. und II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 218 f. und 308 f.). Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschlägt einzig die Kostenliquidation beim Freispruch sowie die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (Ziff. I. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs, pag. 218 und 315 f.). Der Freispruch von der Anschuldi- gung der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. I. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 218) ist damit – entgegen den Anträgen der Generalstaatsan- waltschaft in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und die Kammer hat lediglich über den Schuldspruch gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die dafür ausgesprochene Sanktion, über die Kostenliquidation beim Freispruch gemäss Ziff. II. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs sowie die darauf entfallende Entschädigung für die angemessene Verteidigung neu zu befinden. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO; 312.0]). Aufgrund des Verschlech- terungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann das Urteil nur im staatsanwaltschaft- lich ebenfalls angefochtenen Punkt (Auferlegung der anteilsmässigen, auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten an den Staat und Ausrichtung einer ent- sprechenden Entschädigung), nicht aber in allen anderen Punkten, zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist der Sachverhalt weitgehend unbestritten (pag. 246 f., S. 8 f. der Entscheidbegründung). Er kann in Anlehnung an die Aus- führungen der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst werden: Am 27. Februar 2014 um ca. 18.45 Uhr fuhr der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug Peugeot 308 SW 1.6 Turbo (nachfolgend: Peugeot) in Aarberg auf der Lyssstrasse in Richtung Lyss. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten betrug zwischen 40 und 50 km/h, d.h. etwas weniger als die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (pag. 9, 13, 19 Z. 36 f., 25, 135 Z. 5). Es herrschte reger Feierabendver- kehr und es regnete (pag. 7, 24, 31). Der Beschuldigte ist die Strecke bereits des Öfteren gefahren und ist ortskundig (pag. 19 Z. 62, 135 Z. 8). Der Fussgänger C.________ kam vom Landi-Areal und wollte die Lyssstrasse auf Höhe «Coop-Tankstelle» auf dem dortigen Fussgängerstreifen aus Sicht Fahrtrich- 6 tung des Beschuldigten von links nach rechts überqueren. Beim Fussgängerstrei- fen befinden sich auf beiden Strassenseiten je eine Bushaltestelle, rechts liegt die Coop-Tankstelle (vgl. pag. 27 ff.). Der Zeuge E.________ nahte mit seinem PW aus der Gegenrichtung mit ca. 50 km/h heran und verlangsamte vor dem Fussgän- gerstreifen rechtzeitig, um dem Geschädigten das Überqueren der Strasse zu er- möglichen. Der Geschädigte befand sich bereits auf der zweiten (näher beim Be- schuldigten liegenden) Fahrbahnhälfte, als es zur Kollision mit dem Peugeot des Beschuldigten kam. Der Beschuldigte kollidierte mit seiner linken Fahrzeugfront gegen die rechte Körperseite des Geschädigten. Durch die Kollision wurde der Ge- schädigte auf die Motorhaube / Windschutzscheibe aufgeladen und anschliessend zurück auf die Fahrbahn geschleudert, wobei er rund 15 m (Längswurfweite) nach dem Kollisionspunkt am Boden liegen blieb (pag. 33). Der Kopf des Geschädigten schlug bei der Windschutzscheibe auf der Fahrerseite auf, so dass diese durch den Aufprall beschädigt wurde (pag. 23 ff.). Die örtlichen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Vor der Unfallstelle be- schreibt die Lyssstrasse aus Sicht Fahrtrichtung des Beschuldigten eine langgezo- gene Rechtskurve. Die Kurve endet ca. 50 Meter vor der Unfallstelle (vgl. zur örtli- chen Situation die Fotodokumentation des Unfalltechnischen Dienstes UTD der Kantonspolizei Bern pag. 23 - 46). Am Unfallort ist die Lyssstrasse durchgehend beleuchtet, insbesondere auch im Bereich des Fussgängerstreifens bei der Coop- Tankstelle. Die Kandelaber befinden sich am Unfallort aus Fahrtrichtung des Be- schuldigten gesehen auf der linken Seite; auf der rechten Strassenseite liegt die hell beleuchtete Coop-Tankstelle. Auf der rechten Strassenseite steht ein Vorweg- weiser für den folgenden Kreisel, gleich darunter, am gleichen Signalpfosten, ist das Signal «Fussgängerstreifen» angebracht. Am Kandelaber auf der gegenüber liegenden Strassenseite ist ebenfalls ein Signal «Fussgängerstreifen» befestigt (pag. 29 und 30). Die beiden Signale «Fussgängerstreifen» reflektieren und sind in der Höhe so angebracht, dass sie grundsätzlich gut zu sehen sind (pag. 28). Der Geschädigte trug zum Unfallzeitpunkt eine grau-weiss-schwarze Tarnhose und ein schwarzes Jäckchen (pag. 45 f.). Er erlitt aufgrund der Kollision erhebliche Ver- letzungen: Polytrauma, d.h. schweres Schädel-Hirntrauma, kleine Kontusionsblu- tung temporal rechts, nicht dislozierte Kalottenfraktur temporal links mit Pneumen- zephalon und diskreter intravertikulärer Blutung links; Thoraxtrauma, d.h. minimer Pneumothorax beidseits, Fraktur Rippe 7 lateral links und Lungenkontusionen beidseits; Jochbeinfraktur links (pag. 76, 79 ff.). Diese Verletzungen sind folgenlos verheilt. Der Geschädigte leidet aktuell unter keinen Einschränkungen mehr, war aber während eines knappen Monats im Spital und für rund 3 Monate arbeitsun- fähig (pag. 75 ff. und 138 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte hat, wie das von der Vorinstanz bei der Augenklinik des Kantons- spitals Aarau in Auftrag gegebene Gutachten ergeben hat, keine Einschränkungen in seinem Sehvermögen (pag. 173 f.). 7 9. Umstrittener Sachverhalt Gestützt auf die vom Beschuldigten bereits in seiner Einsprache gegen den Straf- befehl (pag. 95 ff.) vorgebrachten und später in den erst- und oberinstanzlichen Parteivorträgen (pag. 209 ff., 374 ff.) bestätigten Argumentation ist insbesondere umstritten, wie genau der Geschädigte über den Fussgängerstreifen ging. Umstrit- ten ist, ob der Geschädigte diesen auf der kürzest möglichen Strecke überquerte und ob gegebenenfalls ein Selbstverschulden vorliegt. Weiter ist zu klären, ob der Geschädigte für den Beschuldigten aufgrund der Kleidung sowie der Witterungs- und Sichtverhältnisse bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar war. Hinsichtlich der umstrittenen Sachverhaltselemente hat die Vorinstanz die zur Ver- fügung stehenden Beweismittel (Anzeige, UTD-Dokumentation, Aussagen des Be- schuldigten, des Geschädigten und der Zeugen) ausführlich und zutreffend erfasst und gewürdigt (pag. 247 ff., S. 9 ff. der Entscheidbegründung bzw. 254 ff., S. 16 f. der Entscheidbegründung). Wesentlich sind auch für die Kammer vorab die UTD- Dokumentation (pag. 23 ff.) und die Anzeige (pag. 3 ff.), welche die offenen (und teilweise umstrittenen) Fragen bezüglich der konkreten örtlichen Situation (Signali- sation, Beleuchtung, Witterung) objektiv weitgehend beantworten. Mit der Vorin- stanz kann Folgendes festgehalten werden (pag. 254, S. 16 der Entscheidbegrün- dung): […] Die UTD-Dokumentation vom 18.04.2014 bestätigt, dass die Sichtverhältnisse am Unfallabend auf der Strasse aufgrund der Dunkelheit und des Regens erschwert waren. Der technische Zustand des Peugeots vor dem Unfallereignis war einwandfrei, sodass nicht ein technisches Versagen des Peugeots zum Unfall geführt haben kann. Die Fotos Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 6 zeigen deutlich, dass die beiden blau reflektierenden Anzeigetafeln für den Fussgängerstreifen trotz Dunkelheit und Regen gut sichtbar sind. Die Lyssstrasse war im Bereich des Fussgängerstreifens beleuchtet. Auf der linken Strassenseite befindet sich ein Kandelaber, welcher mindestens der Gegenfahrbahn des Beschuldig- ten zu einer normalen Strassenbeleuchtung verhilft. Auf der rechten Strassenseite befindet sich in unmittelbarer Nähe eine stark beleuchtete Coop-Tankstelle, welche ebenfalls nachts zu einer besse- ren Beleuchtung der Strasse beiträgt. Das Gericht geht davon aus, dass die auf der Fahrbahn des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt etwas schlechter gewesen ist als auf der Gegenfahrbahn, zumal die Polizei dies im Protokoll sinngemäss so umschreibt (pag. 14: „Die Coop-Tankstelle auf der rechten Strassenseite war zu diesem Zeitpunkt stark beleuchtet. Trotz eingeschalteter Strassenbeleuchtung wurde die Unfallstelle nicht im gleichen Masse ausgeleuchtet.“). Allerdings ist aufgrund der Fotos pag. 28 bis pag. 34 festzuhalten, dass die Strassenlaternen am Unfallort zur Ausleuchtung der gan- zen Strassenbreite in grosser Höhe angebracht und in Richtung Strasse gebogen sind, so dass die Strasse auch auf der Seite des Beschuldigten beleuchtet war. Bezüglich der Kollisionsgeschwindigkeit folgt das Gericht der Angabe, welche der UTD- Dokumentation zu entnehmen ist, welche anhand der Beschädigung am Peugeot, dessen Endstand- ort sowie der Wurfweite des Geschädigten erstellt werden konnte, sodass von einer Fahrgeschwin- digkeit des Beschuldigten von unter 50 km/h auszugehen ist. Dies stimmt mit den Angaben des Be- schuldigten (pag. 9, 19, 135) zur gefahrenen Geschwindigkeit überein. Die Geschwindigkeit kann in- dessen mangels Messdaten oder Ähnlichem nicht genau bestimmt werden, weshalb zugunsten des Beschuldigten von 40 km/h ausgegangen wird. 8 Aufgrund der Fotos Nr. 14, Nr. 15, Nr. 16 und Nr. 17 lässt sich nachweisen, dass der Beschuldigte den Geschädigten mit der linken Front, d.h. fahrerseitig, angefahren hat. Die fahrerseitig beschädigte Windschutzscheibe lässt keinen Zweifel daran, dass der Geschädigte dort aufgeprallt ist. Das Gericht geht demnach davon aus, dass der Geschädigte mit der linken Front des Peugeots den Beschuldig- ten angefahren und der Geschädigte auf der fahrerseitigen Windschutzscheibe aufgeschlagen hat. […] Was die Bekleidung des Geschädigten anbelangt, kommt die Kammer ebenfalls zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz (pag. 255, S. 17 der Entscheidbegrün- dung): […] Die Bekleidung, welche der Geschädigte im Unfallzeitpunkt getragen hat ist auf den Fotos Nr. 18 und Nr. 19 (pag. 45 f.) ersichtlich. Zwar hat der Geschädigte ein schwarzes Jäckchen getragen, wel- ches sicherlich nachts und bei schlechten Wetterbedingungen nicht zur guten Sichtbarkeit eines Fussgängers beiträgt. Anderseits sind die vom Geschädigten getragenen Tarnhosen eher hell, so- dass vorliegend nicht von einem komplett dunkel gekleideten Geschädigten ausgegangen werden kann. […] Anzufügen ist, dass auch der Zeuge E.________ in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung zu Protokoll gab, der Geschädigte sei dunkel angezogen gewesen und auch er selber habe ihn nicht gut gesehen (pag. 142 Z. 18 f.). Das ändert aber nichts daran, dass der Bekleidung keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Die Sichtverhältnisse mögen aufgrund des Regens und der Dunkelheit zwar er- schwert gewesen sein, was sich sowohl aus der Anzeige und dem UTD-Bericht als auch aus den Aussagen des Geschädigten, des Zeugen E.________ sowie des Beschuldigten (pag. 135 Z. 8 ff., 138 Z. 28, 142 Z. 32 f.) ergibt. Die Sichtverhältnis- se waren zum Tatzeitpunkt sicherlich nicht optimal, speziell schlecht waren sie aber nicht. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung (pag. 376) finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass zum Tatzeitpunkt die Sichtbarkeit des Fussgängerstreifens durch Nebel beeinträchtigt gewesen wäre. Die Strasse war, wie sich aus der UTD-Dokumentation ergibt, auch im Bereich des Fussgängerstreifens durch die Kandelaber sowie die Lichter der Tankstelle gut ausgeleuchtet. Selbst wenn die gelben Bodenmarkierungen des Fussgängerstreifens als solche aufgrund der Reflektion der nassen Fahrbahn nicht gut sichtbar gewesen sein sollten, bliebe auf jeden Fall die beidseitige, auch bei Regen und Dunkelheit reflektierende Signalisation des Fussgängerstreifens, die ein aufmerksamer und ortskundiger Fahrzeugführer wahrnehmen konnte und musste. Bei derartigen Beleuchtungsverhältnissen war auch ein eher (aber nicht vollstän- dig) dunkel gekleideter Fussgänger erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass offensichtlich auch das dem Beschuldigten vorausfahrende Fahrzeug den Fussgänger übersehen hat und dass der Zeuge E.________ auf Frage der Verteidigung, ob er in der Situation des Beschuldigten noch hätte bremsen können, meinte, er glaube nicht, ihm wäre wahrscheinlich das gleiche passiert, weil die Sicht nicht gut gewesen und der Fussgänger sehr rasch gegangen sei und nicht auf den Verkehr geachtet habe (pag. 143 Z. 41 ff.). Aus dem Umstand, dass das Fahrzeug vor dem Beschuldigten nicht bremsen konnte und noch vor dem Ge- schädigten durchfuhr, kann der Beschuldigte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten 9 ableiten. Vielmehr reduzierte auch dieses Fahrzeug seine Geschwindigkeit und spätestens in diesem Moment, hätte auch der Beschuldigte aufmerksam werden müssen. Zur von der Verteidigung mit Blick auf ihre rechtlichen Überlegungen als besonders relevant erachteten Frage, wie der Geschädigte den Fussgängerstreifen betreten und ob er diesen auf dem kürzest möglichen Weg bzw. in einem Zug überquert hat- te, sind insbesondere die Aussagen des Zeugen E.________ aufschlussreich. Er näherte sich auf der Gegenfahrbahn des Beschuldigten dem Fussgängerstreifen, hatte damit eine sehr gute Beobachtungsposition (ca. 10 m vom Geschädigten ent- fernt), als dieser dem vorbeigefahrenen Lenker den Mittelfinger zeigte (pag. 143 Z. 7 ff.) und achtete zudem die ganze Zeit auf den Fussgänger (pag. 143 Z. 39). Demgegenüber können weder der Beschuldigte (er will den Fussgänger vor der Kollision gar nie gesehen haben) noch der Geschädigte (er hatte zunächst eine weitgehende Erinnerungslücke und sagte am 3. März 2014 gegenüber der Polizei lediglich, ein PW von links habe angehalten, um ihn über die Strasse zu lassen, er habe beim Betreten des Streifens auf eine Distanz von 40 - 50 m von rechts ein Fahrzeug herannahen sehen und sei der Meinung gewesen, dieses habe noch ge- nug Zeit zum Anhalten; an die Kollision bzw. den Unfall konnte er sich erst im Rahmen der Rehabilitation [nach dem 21. März 2014] allmählich erinnern, wobei seine Angaben aber einerseits im Widerspruch zu denjenigen des Zeugen E.________ stehen und andererseits angesichts ihrer Entstehungsgeschichte ins- gesamt wenig glaubhaft sind) viel beisteuern. Gemäss den glaubhaften Aussagen von E.________ vom 3. März 2014 und 26. Januar 2015 (pag. 15, 142 f.), kam der Geschädigte vom Landi-Areal her auf den Fussgängerstreifen zu und wollte diesen ohne vorher anzuhalten überqueren bzw. betrat diesen, ohne zu warten, bis die herannahenden Fahrzeuge anhielten. Der Geschädigte sei «zackig» (pag. 142 Z. 19) bzw. «zügig», ohne zu rennen (pag. 142 Z. 28 f.) über die Strasse gegangen. Etwa in der Mitte des Fussgänger- streifens habe er sein Tempo verlangsamt. Anscheinend (in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sogar «definitiv», pag. 142 Z. 21) habe ein aus Richtung Aar- berg und somit auf der Gegenseite heranfahrender, vor dem Beschuldigten zirkulie- render PW-Lenker den Geschädigten auf dem Fussgängerstreifen übersehen und sei dann mit reduzierter Geschwindigkeit vor dem Geschädigten durchgefahren (pag. 15, 142 Z. 20 ff.). Dies schliesse er daraus, dass der Lenker des Personen- wagens entschuldigend den Arm gehoben habe (pag. 142 Z. 23). Darauf habe sich der Geschädigte nach links, vom herannahenden Verkehr weggedreht und dem vor ihm durchgefahrenen Personenwagen den Mittelfinger gezeigt (pag. 15, 142 Z. 24 ff.). Den Kopf habe er nie nach rechts gedreht. Er habe nicht auf den Verkehr, der von rechts gekommen sei, geachtet (pag. 143 Z. 24 f.). Er habe sich in diesem Moment in der Mitte des Fussgängersteifens, aber noch nicht auf der Fahrbahn des Beschuldigten aufgehalten (vgl. Skizze pag. 146). Der Geschädigte sei weiter ge- gangen. Unmittelbar darauf sei es zur Kollision mit dem Wagen des Beschuldigten gekommen, wobei er (der Zeuge E.________) keine weiteren Details nennen kön- ne, da er sich auf den ersten Wagen konzentriert habe (pag. 142 Z. 41 ff.). Insbe- sondere konnte E.________ weder zur Fahrweise des Beschuldigten vor der Kolli- sion noch zum Abstand zwischen dem Personenwagen, welcher den Geschädigten 10 übersehen hat und dem Peugeot des Beschuldigten Angaben machen. Immerhin hatte auch er das Gefühl, das zweite Auto (also der Beschuldigte) habe den Fuss- gänger nicht gesehen. Gemäss seiner Einschätzung bremste das Auto auch nicht gross (pag. 142 Z. 41 f.). Für die Kammer kann nicht abschliessend geklärt werden, ob und wann der Zeuge E.________ selber angehalten hat. Gemäss dem Geschädigten machte er genau das, um ersterem die Überquerung der Strasse zu ermöglichen (pag. 11). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war sich der Geschädigte aber nicht mehr si- cher («glaublich angehalten», pag. 138 Z. 30). E.________ selber wurde nie da- nach gefragt und sagte deshalb auch nie explizit, dass er angehalten habe. Er sprach davon, er habe ca. 10 m Distanz zum Fussgänger gehabt, als dieser dem (vorbeigefahrenen) Autolenker den Mittelfinger gezeigt habe bzw. er sei im Zeit- punkt des Aufpralls ca. auf derselben Höhe wie der Fussgängerstreifen gewesen. Er sei dann weitergefahren – was ein vorheriges Anhalten impliziert – als der Fuss- gänger über der Mitte gewesen sei (pag. 143 Z. 7 ff.). Erstellt ist aber für die Kam- mer, dass der Zeuge E.________ den von rechts vor ihm auftauchenden Fussgän- ger wahrnahm und ihm durch Verlangsamen evtl. sogar durch Anhalten das Betre- ten bzw. Überqueren des Streifens ermöglichte. Dass E.________ den Geschädig- ten erkennen und noch rechtzeitig verlangsamen konnte zeigt, dass es auch dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Fussgänger zu erken- nen und demgemäss zu handeln. Somit ist auch erstellt, dass der Geschädigte – trotz der Witterungsverhältnisse und der getragenen Kleidung – objektiv erkenn- bar war. Im Unterschied zum Beschuldigten, der den sich auf dem Fussgänger- streifen von links nach rechts bewegenden Geschädigten überhaupt nie wahrnahm, konnte also der Zeuge den Beschuldigten erkennen und entsprechend reagieren. Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung ist beizupflichten, dass der Beschuldigte zudem spätestens beim An- halten des auf der Gegenseite zirkulierenden Fahrzeugs hätte reagieren müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B/16_2008 vom 11. April 2008 E. 2.4, pag. 377). Dass auch der Beschuldigte, wenn er denn aufmerksam gewesen wäre, mehr als genügend Zeit gehabt hätte, um die Situation zu erfassen und adäquat zu reagie- ren, zeigte die Vorinstanz überzeugend auf (pag. 258, S. 20 der Entscheidbegrün- dung): […] Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen E.________, welche sich mit den Aussagen des Geschädigten decken, geht das Gericht davon aus, dass es ungefähr 3 bis 5 Sekunden dauerte, bis der Geschädigte in der Mitte des Fussgängerstreifens war (pag. 139 Z. 30, 142 Z. 29 f.). Da sich der Geschädigte zum vor dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeug umdrehte und den Mittelfinger zeigte und die Reaktionszeit bereits nahezu eine Sekunde beträgt, und darauf weiterging, dauerte es vom Betreten des Fussgängerstreifens bis zur Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Geschädigten nach Auffassung des Gerichts mindestens fünf Sekunden. […] Aufgrund der auch in den Augen der Verteidigung glaubhaften Aussagen des Zeu- gen E.________, war der Geschädigte für den Beschuldigten während mindestens 5 Sekunden als Fussgänger, der im Begriff war, den Streifen von links her zu über- queren, erkennbar. Aus dem Umstand, dass er in der Mitte des Streifens sein Tempo verlangsamte, seinen Blick dem vorbeigefahrenen PW-Lenker zuwandte 11 und diesem den Stinkefinger zeigte, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Im Gegenteil: Jede Verzögerung, jede erkennbare Unaufmerksamkeit des Fussgängers (Gestikulieren, Abwendung des Blicks) hätte den Beschuldigten zu noch mehr Aufmerksamkeit verpflichtet. Sodann widerspricht der Umstand, dass sich der Beschuldigte während mindestens 5 Sekunden als Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen befand der Auffassung des Beschuldigten, der Geschädigte habe die Fahrbahn unvermittelt betreten. Der Beschuldigte hatte genügend An- haltspunkte und Reaktionsaufforderungen und musste in der Nähe eines Fussgän- gerstreifens generell damit rechnen, dass ein Fussgänger diesen betreten bzw. überschreiten könnte. Dies umso mehr in Anbetracht der Lage des Fussgänger- streifens in unmittelbarer Nähe von Einkaufsmöglichkeiten und Bushaltestellen. Angesichts dessen, kann – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – in keiner Weise von einem Überraschungseffekt gesprochen werden (pag. 210, 375). Zusammenfassend ist für die Kammer der Sachverhalt, so wie er auch von der Vor- instanz als erstellt erachtet wurde, erwiesen. III. Rechtliche Würdigung 10. Verkehrsregelverletzung Da sich die das Verletzungsdelikt begründende Sorgfaltspflichtverletzung aus dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr ergibt, würdigt die Kammer – im Unterschied zur Vorinstanz – zuerst die Verkehrsregelverletzung und danach die fahrlässige (einfache) Körperverletzung. Nach Art. 33 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermögli- chen und der Fahrzeugführer hat vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Diese Regelung wird durch Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert, wonach der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsre- gelung jedem Fussgänger den Vortritt gewähren muss, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Der Fahrzeugführer muss insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und den Geh- steig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er bei auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann. (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 33 SVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.2.3). Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten Ein- zelfall angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Ge- schwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Fussgänger dürfen vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (Art. 47 Abs. 2 VRV). 12 Ausgehend vom oben erläuterten Beweisergebnis ist dem Beschuldigten vorzuwer- fen, dass er es versäumte, dem Geschädigten den Vortritt zu gewähren, obwohl sich dieser auf dem Fussgängerstreifen befand und diesen sogar bereits bis zur Mitte passiert hatte. Der Beschuldigte ist ortskundig und musste wissen, dass ca. 50 m nach der langgezogenen Rechtskurve und vor dem Kreisel ein Fussgän- gerstreifen kommt. Er nahm aber den Geschädigten auf dem Fussgängerstreifen ebenso wenig wahr, wie den (stillstehenden) Gegenverkehr, den Fussgängerstrei- fen als solchen, den vor ihm verlangsamenden Fahrer oder die blau reflektierenden Fussgängerstreifensignale und fuhr nach den tatsächlichen Feststellungen der Vor- instanz mit 40 km/h und nahezu ungebremst in den Geschädigten hinein. Die Bremsspur des Fahrzeugs des Beschuldigten befindet sich erst auf dem Fussgän- gerstreifen. Von einem Automobilisten wird verlangt, dass er die Sicht auf die ge- samte Strasse und den Gehsteig richtet und sich nicht bloss phasenweise auf ein- zelne Gefahrenquellen konzentriert. Trotz objektiver Erkennbarkeit des Geschädig- ten auf dem Fussgängerstreifen und seinen vorhandenen Ortskenntnissen brachte der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand. Er übersah den Geschädigten und missachtete – in Verletzung der Bestimmungen von Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m Art. 6 Abs. 1 VRV – dessen Vortrittsrecht. Die Missachtung des Vortritts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsich- tige Fahrzeuglenker wiegt in aller Regel objektiv und subjektiv schwer bzw. stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn die Fussgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten haben (Urteile des Bun- desgerichts 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.3; 6S.265/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4). Vorbehältlich einer Konsumation durch ein Verletzungsdelikt wäre der Beschuldigte deshalb in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestrafen. Vorlie- gend liegt bezüglich der Verkehrsregelverletzung ein rechtskräftiger Freispruch vor, wobei nach Ansicht der Kammer und mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung jedenfalls nicht zwingend ein förmlicher Freispruch hätte erfolgen müs- sen. 11. Fahrlässige (einfache) Körperverletzung Die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand der fahrlässigen (ein- fachen) Körperverletzung sind zutreffend und werden auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Die vom Geschädigten erlittenen multiplen Verletzungen er- reichen für die Kammer den Grad einer schweren Körperverletzung nur knapp nicht. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 258 f., S. 20 f. der Entscheidbegründung). Auch was die Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand bzw. zur Sorgfaltspflichtver- letzung des Beschuldigten erwogen hat, ist zutreffend und kann hier teilweise wie- derholt werden (pag. 259 f., S. 21 f. der Entscheidbegründung): […] Im Unterschied zur vorsätzlichen Tatbegehung setzt die fahrlässige Tatbegehung voraus, dass der Täter durch seine Handlung den deliktsmässigen Erfolg unvorsätzlich verursacht hat. Damit fehlt dem Täter, welcher ein Delikt fahrlässig begangen hat, an der intellektuellen und voluntativen Kompo- nente bezogen auf die objektiven Tatbestandsmerkmale. Was dem Täter hinsichtlich der Deliktsver- wirklichung vorgeworfen werden kann, ist die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit. Diese kann darin beste- 13 hen, dass der Täter die strafrechtlichen Folgen seines Verhaltens entweder gar nicht bedenkt oder darauf vertraut, dass sie nicht eintreten werden (BGE 130 IV 58, E. 8.3). Ob eine pflichtwidrige Unvor- sichtigkeit gegeben ist, lässt sich stets nur mit Blick auf bestimmte Gefahrenquellen konkretisieren. Dabei gelten Vorschriften oder Empfehlungen, die der Unfallverhütung und der Sicherung dienen, als wichtige Anhaltspunkte (BGE 134 IV 193, E. 7.2). […] Wie bereits hiervor ausgeführt, verletzte der Beschuldigte die in den Art. 33 Abs. 2 SVG und 6 Abs. 1 VRV statuierten Sorgfaltspflichten und missachte- te das Vortrittsrecht des Geschädigten. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutref- fend fest (pag. 260, S. 22 der Entscheidbegründung): […] Bei genügender Aufmerksamkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hätte der Beschuldigte den Fussgänger, ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser den Fussgängerstreifen betreten hatte und durch den Gegenverkehr angeleuchtet wurde, sehen und rechtzeitig vor dem Fussgängerstreifen halten müssen. Der Unfall ereignete sich während des Feierabendverkehrs, d.h. der Beschuldigte musste damit rechnen und voraussehen, dass Fussgänger unterwegs sind, da sich der Fussgängerstreifen innerorts in der Nähe von anderen Gebäuden (Coop-Tankstelle und Landi) befindet. Wie bereits in II., Ziffer 4.2 vorstehend festgehalten, kannte der Beschuldigte die örtlichen Verhältnisse. Aufgrund des- sen musste der Beschuldigte besonders vorsichtig fahren (Art. 33 Abs. 2 SVG). Dies gilt insbesondere auch angesichts der ungünstigen Witterungs- und Sichtverhältnisse. […] Schliesslich ist vorliegend auch die Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und eingetretenem Verletzungserfolg zu bejahen. Vorab kann auf die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz (pag. 261 1. Hälfte, S. 23 der Entscheidbegründung) verwiesen werden. Für den Beschuldigten war ohne Weiteres voraussehbar, dass eine Missachtung des Fussgängervortrittes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer Kollision mit einem vortrittsberechtigten Fussgänger zu führen, bei welcher dieser Verletzungen erlei- det. Das Verhalten des Geschädigten vermag hierbei entgegen der Auffassung der Vor- instanz (pag. 212, 375) diesen adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unter- brechen. Die Handlungsweise des Geschädigten auf dem Fussgängerstreifen liegt nicht derart weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung, dass damit schlech- terdings nicht gerechnet werden kann. Es kann mit anderen Worten im Ergebnis – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (pag. 212, 375) – nicht von einem Drittverschulden gesprochen werden, welches derart schwer wiegen würde, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so den Tatbeitrag des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.3). Somit ist der Vorin- stanz beizupflichten, wenn sie zur sich konkret stellenden Frage, ob das Verhalten des Geschädigten den Kausalverlauf unterbrochen habe, ausführt (pag. 261 Mitte, S. 23 der Entscheidbegründung): […] Das Verhalten des Geschädigten, der dem vorbeifahrenden Personenwagen den Mittelfinger ge- zeigt hat, unterbricht die adäquate Kausalität nicht. Das Gericht sieht entgegen den Ausführungen des Beschuldigten kein Mitverschulden des Geschädigten am Unfall. Das kurzzeitige Umdrehen und die Geste sind unter Berücksichtigung des Vortrittsrechts des Geschädigten und des Umstandes, dass er sich bereits in der Mitte des Fussgängerstreifens auf einer beleuchteten Strasse befunden 14 hat, als untergeordnete Handlung zu betrachten. Auch das Tragen eines schwarzen Jäckchens und einer hellen Tarnhose begründet keinen aussergewöhnlichen Umstand. Nachts sind alle Fussgänger schlecht sichtbar, insbesondere bei Regen, was vom Beschuldigten zusätzliche Aufmerksamkeit er- forderte. Zusätzlich gilt es festzuhalten, dass selbst wenn der Geschädigte auf direktem Weg über den Fussgängerstreifen gegangen wäre, d.h. ohne sich noch kurz auf diesem umzudrehen, es vorlie- gend zur Kollision zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten gekommen wäre. Der Peu- geot des Beschuldigten ist an der linken vorderen Front beschädigt. Wäre nun der Beschuldigte auf direktem Weg über den Fussgängerstreifen gegangen, der Beschuldigte mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit mit der rechten vorderen Front des Peugeots – anstelle der linken Front – mit dem Geschädigten kollidiert wäre, sodass das Verhalten des Geschädigten für den eingetretenen Erfolg auch dann nicht von Relevanz gewesen wäre. Der Beschuldigte gab nämlich selbst mehrmals zu Pro- tokoll, den Geschädigten zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen zu haben. Er hätte sich somit nicht an- ders verhalten, wäre der Geschädigte auf direktem Weg über den Fussgängerstreifen gegangen, womit es auch dann zur Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen wäre. Der Verkehrsunfall mit dem Geschädigten wäre schliesslich vermeidbar gewesen, hätte der Beschul- digte der Regel von Artikel 33 Absatz 2 SVG Beachtung geschenkt und wäre er vor dem Fussgänger- streifen besonders vorsichtig gefahren. Es wäre hypothetisch möglich gewesen, vor dem Fussgän- gersteifen anzuhalten. Der Beschuldigte gab zudem mehrmals an, dass er einen von rechts kommen- den Fussgänger wahrscheinlich hätte erkennen können (pag. 9, 19 Z. 56 f.). Damit bestätigt der Be- schuldigte zusätzlich die Vermeidbarkeit des Verkehrsunfalls. Es ist nämlich für das Gericht nicht ein- zusehen, weshalb der Beschuldigte einen von rechts kommenden Fussgänger hätte erkennen kön- nen, jedoch einen von links kommenden, welcher sich bereits in der Mitte des Fussgängerstreifens befunden hat, nicht. Dem Beschuldigten blieben rund fünf Sekunden Zeit, um das Fahrzeug zum Still- stand zu bringen. Diese Zeit reicht bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h selbst bei nasser Fahrbahn aus, um das Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, zumal die Signalisation „Fussgänger- streifen“ von weitem sichtbar ist, sich innerorts befindet und deshalb mit Fussgängern zu rechnen und frühzeitig Bremsbereitschaft zu erstellen ist. […] Im Gegensatz zur Ansicht der Verteidigung (pag. 215 f, pag. 374) sind für die Kammer auch keinerlei Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe aus- zumachen. Insbesondere kann dem Geschädigten nicht vorgeworfen werden, er habe es durch sein Verhalten sowie durch die Wahl seiner Kleidung geradezu dar- auf angelegt, angefahren zu werden und habe somit in den Unfall bzw. die daraus resultierenden Verletzungen eingewilligt. Weder die getragene Kleidung, das Ver- langsamen und das anschliessende Betreten der gegenüberliegenden Fahrbahn noch das Zeigen des Mittelfingers, stellen eine Einwilligung in eine Körperverlet- zung dar oder schafften eine Gefährdung. Aufgrund der vorliegenden Konstellation liegt auch keine objektive Unmöglichkeit verkehrsregelkonformen Verhaltens vor. Der Beschuldigte hatte objektiv betrachtet durchaus die Möglichkeit, seinen stras- senverkehrsrechtlichen Pflichten nachzukommen, den Geschädigten zu erkennen und sich in der Folge adäquat und verkehrsregelkonform zu verhalten. Nachdem sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist und keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen, wird der Be- schuldigte der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 27. Februar 2014 in Aarberg zum Nachteil des Geschädigten, schuldig erklärt. 15 IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Ausführungen Die Kammer verweist vorab auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung (pag. 264, S. 26 der Entscheidbegründung). 13. Strafrahmen Art. 125 Abs. 1 StGB bedroht die vom Beschuldigten begangene fahrlässige Kör- perverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe Der Strafrah- men beträgt somit 1 bis 360 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bzw. 1 Tag bis 3 Jahre Freiheitsstrafe. Die Bewertung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten durch die Vorin- stanz ist im Ergebnis zutreffend. Die Kammer wählt aber eine Terminologie und Gliederung, die der Praxis derselben entspricht. 14. Tatkomponenten 14.1 Objektive Tatkomponenten 14.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs / Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts Der Geschädigte wurde aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten erheblich verletzt (Polytrauma, d.h. schweres Schädel-Hirntrauma, kleine Kontusi- onsblutung temporal rechts, nicht dislozierte Kalottenfraktur temporal links mit Pneumenzephalon und diskreter intravertikulärer Blutung links; Thoraxtrauma, d.h. minimer Pneumothorax beidseits, Fraktur Rippe 7 lateral links und Lungenkontusi- onen beidseits; Jochbeinfraktur links; pag. 79 ff.), konnte in der Folge längere Zeit nicht arbeiten und war durch die Verletzungen in seiner Bewegung eingeschränkt. Die Verletzung des Rechtsguts (körperliche Integrität) wiegt vorliegend nicht mehr ganz leicht. Die Verletzungen bewegen sich im oberen bis obersten Bereich der einfachen Körperverletzungen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen erfolgte ein einmonatiger Spitalaufenthalt und eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit. Immerhin kann festgehalten werden, dass die durch den Unfall verursachten Verletzungen des Geschädigten inzwischen vollständig verheilt sind. 14.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung / kriminelle Energie Der Beschuldigte beging eine Sorgfaltspflichtverletzung. Er liess es, obschon er aufgrund der konkreten Umstände (Beleuchtung, Ortskenntnisse, Signalisation, Witterung, Verhalten des Gegenverkehrs) hätte «vorgewarnt» sein müssen, an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen und übersah den Geschädigten auf dem Fussgän- gerstreifen. Die Sichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt waren zwar nicht ideal, aber es wäre dem Beschuldigten objektiv möglich gewesen, den Geschädigten auf dem Fussgängerstreifen zu erkennen. Eine besondere Verwerflichkeit oder gar eine ei- gentliche kriminelle Energie sind hingegen nicht auszumachen. Insgesamt sind ist objektive Tatschwere noch als leicht einzustufen. 16 14.2 Subjektive Tatkomponenten 14.2.1 Willensrichtung und Beweggründe / Mass der Pflichtwidrigkeit Die Beweggründe des Beschuldigten beschränkten sich auf die mangelnde Auf- merksamkeit. Massgebend ist bei Fahrlässigkeitsdelikten, wie krass der Täter gegen die ihm ob- liegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: gleichgültiges, leichtfertiges oder rück- sichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei nicht nur von äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Beschuldigten ab. Das Ver- schulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutver- letzung zu vermeiden (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 6, S. 186, Rz. 28). Der Beschuldigte handelte (wie unter Ziff. III.10. Verkehrsregelverletzung hiervor dargelegt) nicht nur fahrlässig, sondern grob fahrlässig, was beim reinen Fahrläs- sigkeitsdelikt leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. 14.3 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Es wäre dem Beschuldigten problemlos möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten, indem er seinen Aufmerksamkeitspflichten im Strassenverkehr nach- gekommen wäre. Die Verletzung wäre somit vermeidbar gewesen. Aufgrund der leicht straferhöhend zu gewichtenden subjektiven Tatkomponenten ergibt sich hinsichtlich der Bewertung des Gesamtverschuldens nur eine kleine Veränderung. Das Tatverschulden insgesamt ist – auch mit Blick auf den weiten Strafrahmen – immer noch als leicht einzustufen. 15. Täterkomponenten 15.1 Allgemeine Ausführungen Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Täterkomponenten (pag. 266, S. 28 der Entscheidbegründung) bedürfen einer deutlichen Korrektur. Die Kammer bewertet weder Vorleben und persönliche Verhältnisse noch das Nachtatverhalten «erheb- lich strafmindernd» oder «strafmindernd». 15.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz würdigte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse als erheb- lich strafmindernd. Der Beschuldigte sei weder im Strafregister noch im Register für Administrativmassnahmen verzeichnet und es seien seit der Tat keine weiteren Vorfälle zu verzeichnen. Diese Umstände seien erheblich strafmindernd zu berück- sichtigen (pag. 266, S. 28 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist selbständig erwerbstätiger Feinwerktechniker. Er ist verheira- tet und Eigentümer von Liegenschaften in F.________ sowie G.________ (Frank- reich). Der Beschuldigte ist nicht im Strafregister (aktueller Auszug, pag. 370) ver- zeichnet. Der durch die Vorinstanz edierte Auszug aus dem Register für Adminis- trativmassnahmen (pag. 99) weist einen Eintrag datierend vom 29. April 2010 (Verwarnung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung) auf. Da Verwarnungen fünf 17 Jahre nach Rechtskraft aus dem Register für Administrativmassnahmen entfernt werden (Art. 10 Abs. 1 der ADMAS-Registerverordnung [SR. 741.55]), ist dieser je- doch nicht mehr zu berücksichtigen. Aus dem aktuell eingeholten Informationsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 26. Oktober 2016 (pag. 362 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte erhebliche Schulden hat (CHF 633‘103.00). Dem Betreibungsregisterauszug vom 24. Okto- ber 2016 (pag. 364 ff.) sind für die Zeitspanne von November 2011 bis Okto- ber 2016 insgesamt 52 Einträge aufgeführt. Angesichts der langen Liste von Be- treibungen und mit Blick auf die seinerzeit mit bloss mit CHF 235‘000.00 angege- benen Hypothekarschulden (pag. 66), scheinen die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angespannt, wobei aber der Steuerwert der Liegenschaften CHF 1‘220‘000.00 betragen soll. Die aktuellen Einkommensverhältnisse sind für die Kammer nicht wirklich durchschaubar, jedenfalls aber sind die von der Vorinstanz als Monatseinkommen angenommenen CHF 3‘000.00 angesichts der Steuerfakto- ren 2013 (steuerbares Einkommen 2013 mind. CHF 79‘000.00, pag. 365) deutlich zu tief. Aus dem Informationsbericht geht zudem hervor, dass der Beschuldigte wegen diversen polizeilichen Vorgängen im Zusammenhang mit Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren verzeichnet ist (pag. 363). Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung ist vorliegend somit nicht von einem tadellosen Leumund des Beschuldigten auszugehen und die persönlichen Verhältnisse wirken sich bes- tenfalls neutral aus. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. In der Bevölkerung hat es als Nor- malfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein. Ausnahmsweise darf sie strafmindernd ins Gewicht fallen, sofern die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzes- treue hinweist. Eine solche darf wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin angenommen werden, sondern hat sich auf besondere Umstände zu be- schränken (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_320/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 5.3; 6B_182/2014 vom 27. Januar 2015 E. 5.3). Eine solche ausserordentliche Gesetzestreue ist vorliegend nicht zu erkennen. Die Vorstrafen- losigkeit kann somit nicht strafmindernd berücksichtigt werden, woraus folgt, dass sich auch das Vorleben – entgegen der Würdigung der Vorinstanz – bestenfalls neutral auswirkt. Auch die von der Verteidigung vorgebrachte lange, unfallfreie Kar- riere als Automobilist führt zu keiner Strafminderung. 15.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Kammer berücksichtigt, anders als die Vorinstanz (pag. 266, S. 28 der Ent- scheidbegründung), das Nachtatverhalten nicht als strafmindernd. Sowohl die so- fortige Avisierung der Polizei nach einem Unfall, als auch das Erscheinen vor Ge- richt sowie die Einreichung der verlangten Unterlagen sind Pflicht und wirken sich nicht strafmindernd aus. 15.4 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte brachte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Vor- instanz habe bei der Strafempfindlichkeit die Verfahrenslast zu wenig berücksichtigt und aufgrund des tadellosen Leumunds liege eine hohe Strafempfindlichkeit vor. 18 Aussergewöhnliche Umstände, die beim Beschuldigten zu einer erhöhten Straf- empfindlichkeit führen würden, sind für die Kammer keine ersichtlich. Die Verfah- renslast erscheint vorliegend durchschnittlich, zumal die lange Verfahrensdauer aufgrund der zahlreichen Fristerstreckungen primär dem Beschuldigten selber zu- zuschreiben ist. Von einem tadellosen Leumund ist wie dargelegt nicht auszuge- hen. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist somit ebenfalls als durchschnitt- lich einzustufen, was sich im Rahmen der Strafzumessung neutral auszuwirken hat. Die Täterkomponenten insgesamt wirken sich auf die auszufällende Strafe besten- falls neutral aus. 16. Konkretes Strafmass Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum konkreten Strafmass, zum be- dingten Strafvollzug sowie zur Verbindungsstrafe kann verwiesen werden (pag. 267 f., S. 29 f. der Entscheidbegrüdung). Die Kammer ist in Bezug auf die Strafzumessung an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. Ziff. I.7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor), eine strengere Bestrafung (Freiheitsstrafe, höhere Geldstrafe, unbedingter Vollzug) kommt zum Vornherein nicht in Betracht. Angesichts der von der Kammer (im Ge- gensatz zur Vorinstanz) nicht als «erheblich strafmindernd» gewichteten Täterkom- ponenten drängt sich aber auch keine Korrektur gegen unten auf. Die von der Vor- instanz veranschlagten 60 Strafeinheiten erscheinen bei einem gesamthaft als noch leicht zu bezeichnenden Verschulden jedenfalls nicht zu streng. Sie bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens, sind auch mit Blick auf die durch die Kammer vorgenommene Gewichtung der Täterkomponenten verschuldensange- messen und daher zu bestätigen. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Ge- richt berücksichtigt dabei namentlich Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Aus den neusten Unterlagen (insb. dem Informationsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 26. Oktober 2016, pag. 362 ff.) ergibt sich für die Kammer gegenüber dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils eine deutliche Verbesserung der Einkom- mensverhältnisse. Allerdings gilt es auch hier wiederum das Verschlechterungs- verbot zu beachten, womit der von der Vorinstanz berechnete Tagessatz in der Höhe von CHF 70.00 zu bestätigen ist. Der Vorinstanz folgend spricht die Kammer 48 Tagessätze zu CHF 70.00, ausma- chend CHF 3‘360.00, als bedingte Strafe aus. Die restlichen 12 Tagessätze, aus- machend 1/5 der Gesamtstrafe, werden praxisgemäss in Form einer Verbindungs- busse von CHF 840.00 ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird – 12 Strafeinheiten entsprechend – auf 12 Tage festgesetzt. 19 V. Kosten und Entschädigung Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kostentragungspflicht gründet auf der Annahme, dass jene die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Kosten, welche die Strafbehörden durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben, können der beschuldigten Person nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). Die angefallenen Kosten sind diesfalls nicht mehr adäquate Folge der Straftat (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch jedoch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; 6B_523/2013 vom 10. September 2013 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. auch GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 426 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 und 6 zu Art. 426 StPO). Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Es ist hierbei nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 426 StPO mit Hinweisen). Für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 StPO ist somit nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt(e) massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.5). Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (DOMEISEN, a.a.O, N. 6 zu Art. 426 StPO mit Hinweisen). Eine Kostenreduktion könne sich auch rechtfertigen, wenn die von der Strafverfolgungsbehörde falsch beurteilte Konkurrenzfrage zu zusätzlichem Verfahrensaufwand führte (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.4). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5). Es gilt der Grundsatz, dass bei der Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei der Übernahme der Kosten durch die 20 Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Mit seinem fehlerhaften Verhalten im Strassenverkehr hat der Beschuldigte vorliegend die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst. Er hat sowohl eine Verkehrsregelverletzung als auch eine fahrlässige einfache Körperverletzung begangen, wobei einzig deshalb ein formaler Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung erfolgte, weil der Gefährdungstatbestand (Verkehrsregelverletzung) durch den Verletzungstatbestand (fahrlässige einfache Körperverletzung) konsumiert wird. Das ändert jedoch nichts daran, dass zwischen der der Verkehrsregelverletzung zugrunde liegenden Sorgfaltspflichtverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung ein enger und direkter Zusammenhang besteht und ein einheitlicher Sachverhaltskomplex bzw. Lebenssachverhalt zu beurteilen war. Die angefallenen Kosten betrafen die gesamte Anklage, auf den Freispruch auszuscheidende Mehrkosten resultierten keine. Hinsichtlich der Konkurrenzfrage entstand auch kein zusätzlicher Verfahrensaufwand. Der Beschuldigte hat somit trotz des formalen Teilfreispruchs die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Wie dargelegt, folgt die Entschädigungsfrage den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Somit ist für den Teilfreispruch auch keine Teilentschädigung auszurichten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, so dass er die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese werden bestimmt auf CHF 2‘500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD, BSG 161.12]). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte auch für das oberinstanzliche Verfahren keinen Entschädigungs- anspruch. VI. Verfügungen Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Strafbehörden der zuständigen Behörde Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen können. Das Urteil ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrsamt des Kantons Aargau schriftlich mitzuteilen. 21 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 12.01.2016 (PEN 14 580) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einem Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen am 27.02.2014 in Aarberg. II. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 27.02.2014 in Aarberg z.N. von C.________ und in Anwendung der Artikel 12 Abs. 3, 30, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 125 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 3‘360.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘697.40. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘500.00. 22 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Massnahmen (nur Dispo- sitiv) Bern, 20. Dezember 2016 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 27. Januar 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber i.V.: Nydegger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23