verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend total CHF 400.00; 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘365.00; 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Strafklägerinnen E.________ und C.________ von CHF 4‘505.20, für Ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren;