1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen im Zeitraum von ca. Juni 2015 bis 19. Juni 2015, sowie vom 21. Juni 2015 bis ca. anfangs Juli 2015 in Bern, zum Nachteil der C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 455.00, an den Kanton Bern; 2. A.________ schuldig erklärt wurde des Hausfriedensbruchs, begangen am 20. Juni 2015 in Bern, zum Nachteil der C.________; II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Drohung, begangen anfangs August 2015 in Bern, zum Nachteil von E.________;