29 Die Entschädigung der Strafklägerinnen für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren wird entsprechend der von Rechtsanwältin Dr. D.________ eingereichten Kostennote (pag. 317) auf CHF 1‘713.10 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 30 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. März 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als