21. Entschädigung der Strafklägerinnen Die von der Vorinstanz zugunsten der privat vertretenen Strafklägerinnen verfügte Entschädigung von CHF 4‘505.20 für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ist bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls zu bestätigen und wird dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).