20. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der Beschuldigte hatte im erstinstanzlichen Verfahren keine Verteidigung, zu deren Bezahlung er Aufwendungen gehabt hätte. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach sein persönlicher Zeitaufwand angesichts der relativen Einfachheit des Verfahrens und des geringen Arbeitsaufwands (polizeiliche Einvernahme, Einsprache Strafbefehl, einmaliges Erscheinen an Hauptverhandlung) nicht über dem lag, was dem in ein Strafverfahren involvierten Bürger auch ohne Entschädigung zugemutet werden kann (pag. 200, S. 41 der Urteilsbegründung).