428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden gestützt auf Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) und die Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011 auf CHF 2'000.00 bestimmt.