28 Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘365.00 (inkl. Urteilsbegründung), aufzuerlegen. Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 455.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).