Es sei nicht auszuschliessen, dass es seitens des Beschuldigten zu weiteren Ausfälligkeiten, mitunter auch Drohungen, gegenüber der Strafklägerin kommen werde. Der Beschuldigte sei mehrfach wegen Drohung und Hausfriedensbruch vorbestraft, das letzte einschlägige Urteil sei im Jahr 2012 ergangen (pag. 198, S. 39 der Urteilsbegründung). Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Die Strafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00, total ausmachend CHF 400.00, wird daher unbedingt ausgesprochen. V. Kosten und Entschädigung