Das Bedürfnis, das H.________ weiterhin betreten zu können, habe der Beschuldigte denn auch anlässlich der Hauptverhandlung geäussert (pag. 145 Z. 9 f.). Des Weiteren gehe der Beschuldigte nach wie vor davon aus, E.________ würde ihn im H.________ verleumden und sich so die Unterschriften der übrigen Mietparteien für die Hausverbote gegen ihn erschleichen (p. 144 Z. 22-24, 29 f., 35). Es sei nicht auszuschliessen, dass es seitens des Beschuldigten zu weiteren Ausfälligkeiten, mitunter auch Drohungen, gegenüber der Strafklägerin kommen werde.