Die Vorinstanz hat sich für einen unbedingten Vollzug der Strafe ausgesprochen. Sie führte aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung nach wie vor die Gründe für die gegen ihn ausgesprochenen Hausverbote und deren Rechtsmässigkeit bestritten habe. Er habe sich uneinsichtig gezeigt und habe weiterhin das Bedürfnis, die Sache mit den involvierten Personen der H.________ - insbesondere E.________ - zu klären. Es müsse damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte weiterhin unbefugterweise Räumlichkeiten der H.________ aufsuchen werde, um Mitarbeitende zur Rede zu stellen. Das Bedürfnis, das H.______