27 heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Subjektiv ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (DONATSCH [HRSG,], FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 42 StGB).