34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat sich bei mittellosen Tätern für einen Mindesttagessatz von CHF 10.00 ausgesprochen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., N 44 zu Art. 34; BGE 135 IV 180, 184 f. E. 1.4). Der Beschuldigte verfügt über kein Einkommen und über nur ein sehr geringes Vermögen, mit welchem er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Die Kammer erachtet deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von CHF 10.00 als angemessen. Zu prüfen ist zudem, ob vorliegend die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind: