Er zeigte keine Einsicht und Reue, weshalb sich sein Geständnis nicht strafmindernd auswirkt. Es sind keine Umstände bekannt, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten begründen würden. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend aus. Eine Erhöhung von 5 Tagessätzen auf 40 Tagessätze erachtet die Kammer nach dem Gesagten als angemessen.