Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 6. März 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte einschlägig wegen Drohung und Hausfriedensbruchs vorbestraft ist (pag. 287 f.), was sich straferhöhend auswirkt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte zwar geständig ist, die Schuld aber nicht bei sich sah, sondern vielmehr bei den anderen und in den ungerechtfertigten Hausverboten suchte. Er zeigte keine Einsicht und Reue, weshalb sich sein Geständnis nicht strafmindernd auswirkt.