26 Der Beschuldigte hat den Sachverhalt weitgehend eingestanden und steht zu dem, was er gemacht hat. Er hat aus der Überzeugung heraus gehandelt, unrecht behandelt worden zu sein, und er sieht auch anlässlich der Hauptverhandlung keine Schuld bei sich, sondern vielmehr bei den anderen. Einsicht oder Reue sind keine erkennbar, weshalb eine Strafmilderung nicht angezeigt ist. Persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit