Ein Geständnis wirkt sich zugunsten des Täters strafmildernd aus, wenn es auf Einsicht und Reue schliessen lässt und zur Tataufdeckung über den eigenen Anteil hinaus beiträgt (Urteil BGer 6B_426/2010 E. 1.5), nicht aber wenn die Taten gar nicht überzeugend hätten bestritten werden können (Urteil BGer 6B_473/2011 E. 5.4).