Zweck seines Verhaltens war stets die Aufhebung der Hausverbote. Die Taten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen im unteren Bereich anzusiedeln und damit als leicht einzustufen. Hierfür wird eine Strafe von 20 Tagessätzen festgesetzt. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 15 Tagessätzen, so dass die Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen auf 35 Tagessätze zu erhöhen ist. 17. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten Folgendes fest (pag. 196, S. 37 der Urteilsbegründung): Vorleben