Insgesamt ist das objektive Tatverschulden nach wie vor als leicht einzustufen. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Beweggründe für das mehrfache Aufsuchen und Betreten der H.________ wie auch des Wohndomizils von E.________ einerseits darin lagen, dass er mit den Verantwortlichen über die gegen ihn ausgesprochenen Hausverbote und die generelle Situation reden wollte, und andererseits, dass er schlicht die H.________ wieder aufsuchen möchte. Zweck seines Verhaltens war stets die Aufhebung der Hausverbote.