und schliesslich am 15. Juli 2015 das private Domizil der Strafklägerin E.________. In jedem der drei Fälle hat der Beschuldigte das ihm sowohl schriftlich als auch mündlich eröffnete Hausverbot verletzt und die Räumlichkeiten bzw. den Hauseingang gegen den Willen der Berechtigten betreten. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass es sich bei den H.________ um öffentlich zugängliche Räume handelt, während er am Wohndomizil der Strafklägerin in den Privatbereich eingedrungen ist. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden nach wie vor als leicht einzustufen.