Die Drohung war vermeidbar. Auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist in Vergleich zum Strafrahmen von einem leichten Verschulden auszugehen. Insgesamt ist das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen im unteren Bereich anzusiedeln und damit als leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen erscheint für die Kammer in Anbetracht des Gesagten als angemessen.