Die eigentliche Problematik dreht sich um die Besuche der H.________. Indem der Beschuldigte den Brief an die Direktorin E.________ adressierte und sie an ihrem privaten Domizil aufgesucht hat, um den Brief in den Briefkasten zu werfen, sprach er nun explizit auch E.________ als Person an. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Mit dem Schreiben an E.________ wollte er in dieser Situation seinen Willen durchsetzen und die Strafklägerin zu einem Verhalten bewegen, um die H.________ wieder besuchen zu dürfen. Die Drohung war vermeidbar.