15. Einsatzstrafe: Drohung 15.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 (VBRS- Richtlinien, Stand 1.7.2015, S. 49) sehen für eine Drohung eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor. Der Beschuldigte schrieb der Strafklägerin E.______